escape e.V.

Die Vereinssatzung

§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen
    Escape - Verein zur Förderung der Datenkommunikation.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz 'e.V.' folgendermaßen im Namen:
    Escape e.V. - Verein zur Förderung der Datenkommunikation.
  2. Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
  1. Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
  2. Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern in den Umgang mit nationalen und internationalen Kommunikationsnetzen.
  3. Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtkommerziellen Institutionen.
  4. Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
  5. Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:
    • mittels Durchführung von öffentlichen Workshops und Anwenderseminaren.
    • durch Eigendarstellungen in den Medien.
  6. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder.
  2. Persönliche Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen sein.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften sein, die in der Lage sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Sie benennen dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zahlung des Aufnahmebetrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Bei einem persönlichen Mitglied erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Kündigung muß dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
  4. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
  6. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß, durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit, dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
  7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.

§ 6

Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (§ 52, Absatz 2AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung: Beiträge von Mitgliedern, Zuwendungen und Schenkungen, Vermögen und seine Erträge aus Ergebnissen der Vereinsarbeit.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder erhalten außer der Erstattung von Auslagen keinerlei Zuwendungen vom Verein.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, und zwar:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann zur Entlastung des Vorstandes ein Geschäftsführer eingesetzt und ein Büro eingerichtet werden. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Im Jahr findet mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragt haben.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben ist.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende, oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. Der Mitgliederversammlung obliegen:
  1. Wahl eines Schriftführers.
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. evtl. Wahl eines neuen Vorstandes.
  5. Wahl eines Rechnungsprüfers.
  6. Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages.
  7. Satzungsänderungen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll muß von allen Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 11

Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresrechnung, gibt einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragt die Entlastung des Vorstands.
  3. Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.

§ 12

Abstimmungen

  1. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.
  2. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden.
  3. Eine Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.

§ 13

Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand, oder von mindestens 5% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 14

Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 15

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.
  2. Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
  3. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschliessen kann.
  4. Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke.
  5. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögenswerten an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
  6. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16

Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 17

Nachsatz

Überall, wo im obigen Text die männliche Form der Anrede Verwendung findet, ist immer auch die entsprechende weibliche Form gemeint.

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Author:    Frank Strauss <strauss@escape.de>
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Modified:  1998-04-10 17:59:30
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